Allgemeine Geschäftsbedingungen – DS Innovativ Bau GmbH (K & L Massivhaus)
Stand: November 2025
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Werkverträge, Bau- und Planungsleistungen der DS Innovativ Bau GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern („AG“).
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind der abgeschlossene Werkvertrag, das Angebot, die Bau- und Leistungsbeschreibung, Pläne sowie gegebenenfalls der Bauzeitenplan.
Ergänzend gelten die ÖNORM B 2110 („Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“) sowie – soweit Preisgleitungen vereinbart sind – die ÖNORM B 2111 („Preisumrechnung von Bauleistungen“).
Im Widerspruchsfall gilt folgende Rangordnung:
1) Individuelle Vereinbarungen im Werkvertrag 2) Bau- und Leistungsbeschreibung
3) Angebot
4) diese AGB
5) ÖNORM B 2110 / B 2111
§ 3 Angebot und Preise
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung des Werkvertrags zustande.
3.2 Sämtliche Preisangaben verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – in Euro zuzüglich USt.
3.3 Für Privatkunden (Verbraucher iSd KSchG) gilt ab Unterzeichnung des Werkvertrags eine Fixpreisgarantie von 12 Monaten. Innerhalb dieser Frist sind Preisänderungen ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt gegebenenfalls eine Preisgleitung gemäß ÖNORM B 2111, basierend auf den jeweils gültigen Baukostenindizes des BMAW.
3.4 Für gewerbliche Auftraggeber gilt die Preisgleitung gemäß ÖNORM B 2111 bereits ab Vertragsabschluss, sofern nicht schriftlich eine gesonderte Fixpreisvereinbarung getroffen wurde. 3.5 Änderungen oder Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung erfolgt gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan.
4.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
4.3 Bei Zahlungsverzug werden 8 % über dem Basiszinssatz verrechnet.
4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.
4.5 Bei Zahlungen über Treuhand gelten die im Werkvertrag festgelegten Bestimmungen.
§ 5 Leistungsänderungen und Zusatzaufträge
Änderungen oder Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber angeordnet oder technisch erforderlich werden, sind vor Ausführung schriftlich zu vereinbaren und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Bauzeit.
Diese Leistungen werden nach den vereinbarten Einheitspreisen oder – sofern keine vorhanden sind – nach tatsächlichem Aufwand gemäß den im Werkvertrag angeführten Regiesätzen verrechnet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Leistungsausführung notwendigen Unterlagen, Anschlüsse, Zufahrten, Arbeits- und Lagerplätze sowie Baustrom und Bauwasser rechtzeitig und kostenlos bereitzustellen.
6.2 Verzögerungen infolge unterlassener Mitwirkung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Bauzeit und zu Mehrkosten, die vom Auftraggeber zu tragen sind.
6.3 Der Auftraggeber hat sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen und Bebauungsbestimmungen einzuhalten und trägt dafür die alleinige Verantwortung.
6.4 Bei Vorliegen eines Generalunternehmervertrages verpflichtet sich der AG, Drittgewerke nicht vor Übernahme der Leistungen des AN auf die Baustelle zuzulassen.
6.5 Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen bleibt das Werk Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk bis zur Übergabe pfleglich zu behandeln.
§ 8 Übernahme und Übergabe des Bauwerks
Nach Fertigstellung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen eine gemeinsame Übernahme (Abnahme) durch Auftraggeber und Auftragnehmer. Über die Übernahme wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterfertigt. Das Werk gilt als übernommen, sobald das Protokoll unterzeichnet oder das Werk in Benutzung genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr und Verantwortung auf den Auftraggeber über - die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme ohne berechtigten Grund, gilt das Werk acht Tage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige als übernommen.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
9.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 3 Jahren ab Übergabe.
9.2 Für verdeckte Mängel beginnt die Frist mit deren Entdeckung.
9.3 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
9.4 Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
9.5 Für Schäden durch bauseits beigestellte Materialien, Eigenleistungen oder Drittfirmen wird keine Haftung übernommen.
§ 10 Baugrund und Bodenbeschaffenheit
Das Baugrundrisiko liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass der Baugrund den Angaben des Auftraggebers sowie den üblichen Bodenverhältnissen entspricht. Der Auftraggeber haftet dafür, dass der Baugrund tragfähig und geeignet ist und ist verpflichtet, erforderliche Baugrunduntersuchungen und Gutachten auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Mehrkosten infolge nicht erkannter Bodenverhältnisse, Altlasten, Grundwasser oder archäologischer Funde. Hieraus entstehende Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten.
§ 11 Versicherungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Bauwesenversicherung sowie eine Bauherrenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen.
Diese Versicherungen sollen insbesondere Schäden durch höhere Gewalt, Brand, Wasser, Sturm, Einbruch und Vandalismus abdecken. Nach Übergabe obliegt dem Auftraggeber die Ummeldung auf eine Gebäudeversicherung.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aufgrund fehlender oder unzureichender Versicherung.
§ 12 Baukoordination (BauKG)
Gemäß dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist bei Bauvorhaben mit mehreren Unternehmern ein Planungs- und / oder Baustellenkoordinator zu bestellen. Leistungen, die über den gesetzlich erforderlichen Umfang hinausgehen, sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
1) Für Privatkunden (Verbraucher iSd KSchG) übernimmt der Auftragnehmer die Kosten für die Bestellung und Tätigkeit des erforderlichen Koordinators im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. 2) Bei gewerblichen Auftraggebern ist die Bestellung und Bezahlung des Koordinators vom Auftraggeber selbst vorzunehmen.
§ 13 Bauzeit, Verzug und höhere Gewalt
Die vereinbarte Bauzeit verlängert sich bei Witterungseinflüssen, behördlichen Auflagen, Lieferverzögerungen, höherer Gewalt oder Änderungen durch den Auftraggeber angemessen. Eine vereinbarte Pönale (siehe Werkvertrag) deckt sämtliche Ansprüche wegen Bauzeitüberschreitung ab.
§ 14 Rücktritt und Vertragsauflösung
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird oder der Auftragnehmer trotz Mahnung und angemessener Nachfrist seine Pflichten nicht erfüllt. Bei Rücktritt sind bereits erbrachte oder begonnene Leistungen anteilig zu vergüten. Für nicht verwertbare Leistungen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
§ 15 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung verarbeitet und gemäß DSGVO vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
§ 16 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers (Mödling). Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.